Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgabe und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittel des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Beirat
§ 12 Geschäftsstelle
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Auflösung

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE für Behinderte der Region 10 e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
4. Die Regionalvereinigung ist mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes Bayern.   

 

§ 2 Aufgabe und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Führung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Frühe Hilfe
  • Sonderkindergärten
  • Tagesbildungsstätten
  • Schulen für Behinderte
  • Werkstätten für Behinderte
  • Wohnstätten
  • Hilfen für Schwerstbehinderte
  • Erholungshilfen
  • Freizeithilfen

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a. Förderung anderer wegen Förderung mildtätiger Zwecke anerkannter Körperschaften,
die eine wirksame Hilfe für die Integration und Rehabilitation von Personen und deren Vorbereitung auf den Eintritt in den allgemeinen Arbeitsmarkt bedeuten – Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung/Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit finden, Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und psychisch Kranke.
Dazu gehört zum Beispiel die Schaffung von Arbeitsplätzen für den genannten Personenkreis, deren Produkte oder Dienstleistungen am Markt angeboten werden und bei denen die für den Eintritt in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten erlernt und geübt werden.

b. Führung von Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung von Behinderten dienen.

2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Behinderten werben. Soweit es sich um überörtlich wirksam werdende Aktionen handelt, werden diese vorher über den Landesverband mit der Bundesvereinigung besprochen.

3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. öffentliche Zuschüsse
4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
5. genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Glücksspiele und Lotterien
6. sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:

a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluß.

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt

a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen arbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
3. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen; er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Ausschluß zu entscheiden hat. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Beschluß erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Änderung der Satzung
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Die weiteren Vorsitzenden vertreten den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens drei Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muß vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
7. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
8. Der Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder vorzeitig abgewählt werden.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Rechnungsprüfern. Diese geben - dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung - und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 11 Beirat

1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein Beirat einberufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.
2. Zur Wahrung der Belange der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten können Elternbeiräte von den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten gewählt werden. Sie wählen einen Vorsitzenden und treten auf dessen Einladung nach Bedarf zusammen.

 

§ 12 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle errichten.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.V.", für den Fall der Auflösung des Landesverbandes an die “Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.", welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

 

Satzung des Lebenhilfe Vereins zum Download (PDF)

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